AGB Pantera

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pantera Schliessanlagen GmbH

§ 1 Geltungsbereich


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden abschließen.
  2. Ergänzend zu den besonderen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen – mit Ausnahme der dortigen Ziffern 9 und 10 welche ausdrücklich nicht gelten.


§ 2 Verschwiegenheit


  1. Wir verpflichten uns, über alle im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zu unserem Kunden erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben, noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nicht berechtigten Dritten, d.h. auch, gegenüber nicht berechtigten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
    In Zweifelsfällen verpflichten wir uns, unseren Kunden vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner verpflichten wir uns zur Wahrung eventueller Vorgaben des Bankgeheimnisses und/oder der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die der Kunde uns im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation) und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).
    Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen die:
    1. wir von Dritten, welche gegenüber unseren Kunden nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben haben und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben,
    2. wir ohne Rückgriff auch ohne Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt haben oder
    3. ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder wurden.


§ 3 Haftung für Mängel


  1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
  2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Kunden nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 4.
  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

§ 4 Haftung für Schäden


  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags selbstgefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten aber nur für den typischer Weise vorhersehbaren Schaden und bei Verzugsschäden für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalieren Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwerts begrenzt.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschuss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Verjährung eigener Ansprüche


Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren, abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Verjährungsbeginns gilt § 199 BGB.

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